Vereinsstatuten der Gruppe Schönbrunn Verein kundenorientierter Finanzdienstleister
§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Gruppe Schönbrunn Verein kundenorientierter Finanzdienstleister.
(2) Der Sitz des Vereines ist in Wien.
§ 2: Zweck des Vereines
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Sicherung der Beratungskompetenz der Vereinsmitglieder (vor allem Versicherungsmakler und/oder Vermögensberater) durch regelmäßige Schulungen.
(2) Verhandlungen mit Partnergesellschaften wie z.B. Versicherungen, Banken, Kapitalanlagegesellschaften, etc. zur Optimierung von Kundenbedingungen für Finanzprodukte.
(3) Organisation von internen Meetings und öffentlichen Veranstaltungen zum Zwecke des Informationsaustausches und zur Qualitätssicherung der Mitglieder.
(4) Die Kundenberatung im Rahmen der Vereinstätigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen.
§ 3: Mittel zur Erzielung des Vereinszweckes
(1) Fördern und Wahren von Kontakten zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. FMA = Finanzmarktaufsicht, Fachverband der Finanzdienstleister in der Wirtschaftskammer, etc.)
(2) Sammeln und Weitergabe von Informationen von für Versicherungsmakler und Vermögensberater relevanten Entwicklungen und Tendenzen im In- und Ausland.
(3) Wahren und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(4) Fortbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes.
(5) Durchführen von Veranstaltungen (Schulungen, Kurse, Vorträge, etc.)
(6) Herausgabe von Publikationen.
(7) Weiterführen und weiterentwickeln von Serviceleistungen sowie das Erschließen neuer Serviceangebote.
(8) Kulturelle Veranstaltungen.
§ 4: Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes sollen aufgebracht werden durch:
(1) Beiträge der Mitglieder
(2) Einnahmen aus Veranstaltungen
(3) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Diese haben das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen.
(2) Außerordentliche Mitglieder
Diese haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sind aber nicht aktiv wahlberechtigt.
(3) Ehrenmitglieder
Sie ernennt die Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes. Sie sind nicht aktiv wahlberechtigt, haben aber das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung und an allen Veranstaltungen.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch nachweislich zugestelltes Schreiben an die Vereinsleitung zuhanden des/der Obmanns/Obfrau oder des/der Schriftführers/in zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch automatisch mit dem Tag der Konkurseröffnung oder Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens.
(4) Eine Rückvergütung der Beiträge bei Endigung der Mitgliedschaft oder durch dessen Ausschluss erfolgt nicht.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses den Statuten grob oder trotz Abmahnung wiederholt zuwiderhandelt, oder wenn dieses trotz zweimaliger nachweislicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses einer außerordentlichen oder ordentlichen Generalversammlung ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung der Vereinsleitung an die Generalversammlung berufen, doch muß diese Berufung binnen vier Wochen beim/bei der Obmann/Obfrau oder beim/bei der Schriftführer/in nachweislich eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu förden und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes einzuhalten und die festgelegten Beiträge pünktlich zu leisten.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand eine Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind der Vorstand (§§ 10 und 11), die Generalversammlung (§§ 12 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 10: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in. Es kann je ein Stellvertreter gewählt werden. Es können weiters als Mitglieder des Vorstandes gewählt werden: 1-2 Beisitzer/innen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandes. Die Neuwahl soll alle 2 Jahre stattfinden. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, wenn ein solcher nicht besteht und der/die Obmann/Obfrau dann niemanden aus dem Vorstand zu seiner Vertretung bestimmt hat, durch das in oben angeführter Reihe folgende Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen. Der/die Obmann/Obfrau oder sein/ihre Stellvertreter/in oder der wie oben dargelegte Stellvertreter führt den Vorsitz in der Sitzung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11: Aufgabenkreis des Vorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme, Führung und Kündigung von Angestellten des Vereines.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche diesbezügliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/in. Der/die Obmann/Obfrau ist berechtigt, die Vorstandsmitglieder für ihren Bereich zur alleinigen Unterschrift zu bevollmächtigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Geeralversammlung und des Vorstandes.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/in und des/der Finanzreferenten/in ihre Stellvertreter/innen.
§ 12: Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(2) Eine auß erordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 12 Abs. 6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Fax, E-Mail oder Brief einzuladen. Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Obmann/Obfrau.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich mittels Fax, E-Mail oder Brief einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf maximal eine Stimme übertragen bekommen.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen bevschlussfähig, nicht jedoch für einen Beschluss auf Auflösung, hierzu ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder notwendig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das in § 10 Abs. 1 nächstgenannte Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 13: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag
(2) Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Vorstandes
(3) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
(4) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
(5) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
(6) Wahl des Vorstandes im Rahmen der Statuten.
(7) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
(8) Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitglieder nach Vorschlag durch den Vorstand.
(9) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
(10) Festsetzung der Beiträge
(11) Beschlussfassung über Anträge zur Generalversammlung.
(12) Beschlussfassung über Anträge zur Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereins.
(13) Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand. Das berufende Mitglied ist diesem Teil der Sitzung beizuziehen.
(14) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 14: Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ (Ausnahme Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Kassengebarung des Vorstandes unter Bedachtnahme auf die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Es steht ihnen Einsicht in alle Unterlagen und Belege zu und es ist ihnen jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Sie berichten der Generalversammlung schriftlich oder mündlich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Rechnungsprüfers bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem 2. Rechnungsprüfer den Ersatz.
§ 15: Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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